AGBs

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Leichtmetallgiesserei Deisslingen GmbH

78652 Deißlingen, Scheibenbühlweg 17

Telefon: (07420) 2358

Telefax: (07420) 2348

E-Mail: info@lgd-deisslingen.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

  1. Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beidersei­tigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

  3. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.

  4. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unterneh­mern (i.s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus lau­fender Geschäftsbeziehung.


2. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

  2. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertrags­partner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.


3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

  1. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraus­setzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versan­des. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

  2. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenser­satzansprüchen zurücktreten.

  3. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz an­stelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragsty­pischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftrags­bestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Ver­langen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

  5. Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

  6. Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.


4. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen (ex-works).

  2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.


5. Maße, Gewichte und Liefermengen

  1. Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Ge­wichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch be­dingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Män­gelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

  2. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metall­gießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.


  1. Ansprüche aufgrund von Mängeln

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord­nungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls die Mängelansprüche des Bestellers ent­fallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.

  2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprü­fung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledi­gung darlegt.

  3. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

  4. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

  5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangel­beseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

  6. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.

  7. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausge­setzten Gebrauch.

  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Verein­barung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

  9. Mängelansprüche verjähren bereits in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese Verjährungs­fristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Ver­jährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

  10. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung in­nerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ver­weigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzu­mutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.

  11. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im übrigen zusätzlich:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

  2. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach un­serer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, so­weit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.

  1. Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen aus­geführt wird.


  1. Schadensersatz

  1. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadenser­satz“) wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Liefe­rung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vor­sätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).

  2. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzan­sprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen An­sprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorherseh­baren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.

  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haf­tung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer 6 lit. i, so­weit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Produkthaf­tungsgesetz betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.

e) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigen­schaften und Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.


8. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Einganges). Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfül­lungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  2. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10 b) sind stets im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungs­rechtes durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegen­ansprüchen des Bestellers erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person oder Stelle) und außer­dem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.


9. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei ver­tragswidrigem Verhalten des Be­stellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren bean­tragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Ge­genstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwer­tungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzu­rechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenz­ordnung bleiben unberührt.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er ver­pflich­tet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benach­richtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendi­gen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkau­fen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungs-Endbetrages (ein­schließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Wei­terveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte er­wachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelie­ferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung wei­terverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung be­zieht sich auch auf einen anerkannten bzw. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Bestellers auf den „kau­salen“ Saldo.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Bestel­ler auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind je­doch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun­gen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröff­nung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ge­stellt wurde oder Zahlungsein­stellung vorliegt. In die­sen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Ge­genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar­bei­tung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

  2. Wird der gelieferte Gegenstand mit uns gehören­den Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes der gelieferten Sache zu den ande­ren ver­mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver­mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Haupt­sache anzu­sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Be­steller verwahrt das so entstan­dene Eigen­tum oder Miteigentum für uns.

  3. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er­wach­sen.

  4. Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % über­steigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

  1. Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfü­gung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die In­standhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller.

Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausfüh­rung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

  1. Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Be­stellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Rest­kosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht ab­nimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

  1. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Er­satz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.

  2. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hier­durch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
    Unsere, dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.

Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in sei­nem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausge­schlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

  1. Bei Verwendung von Einmalmodellen (z.B. aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinba­rungen.


  1. Einzugießende Teile

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Kaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und Scheck­verbindlichkeiten. Wird sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.



Stand: August 2002